Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der SAW-Venture Group

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAW-Venture GmbH für die Vermittlung von Personal

I. Geltungsbereich dieser Bedingungen

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermittlung von Personal sind Bestandteil aller Angebote, Geschäfte und Verträge der SAW-Venture GmbH (nachfolgend „SAW-Group“). Sie gelten auch für zukünftige Angebote, Geschäfte und Verträge zwischen der SAW-Group und den Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, die SAW-Group hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Sonstige abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgen und sowohl von der SAW-Group als auch vom Kunden übereinstimmend vereinbart worden sind.

 

II. Vertragsgegenstand / Leistungen von SAW-Group

1. Der Auftrag der SAW-Group besteht darin, für den Kunden Bewerber zu finden, diese dem Kunden zur Auswahl zu präsentieren und sie dem Kunden zu vermitteln.

2. Im Zusammenhang mit einem Vermittlungsauftrag erbringt die SAW-Group die folgenden Leistungen: Besprechung der Vakanz mit dem Kunden, detaillierte Analyse der vertraulichen und persönlichen Datenbank der SAW-Group, Suche und Vorauswahl der Bewerber, Führen und Begleiten von Einzelvorstellungsgesprächen und Vorstellungsrunden mit den Bewerbern, Präsentation der Bewerber, Koordination von Einzelvorstellungsgesprächen und Vorstellungsrunden entsprechend des Zeitplans des Kunden, Begleitung des Vermittlungsprozesses.

3. Es gehört nicht zum Auftrag der SAW-Group:

 

a) Arbeitsgenehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen oder Auflagen, die für die Tätigkeit beim Kunden relevant sein können, einzuholen bzw. zu ermitteln. Diese werden vom Kunden auf dessen Kosten und Verantwortung selbst eingeholt bzw. ermittelt. Eine Überprüfung dahingehend, ob der Bewerber in der Lage ist und/oder die Fähigkeit besitzt, in Deutschland zu arbeiten, findet durch die SAW-Group nicht statt.

b) Sich ein polizeiliches Führungszeugnis vom Bewerber vorlegen zu lassen. Der Kunde hat die Überprüfung des polizeilichen Führungszeugnisses auf dessen Kosten und Verantwortung selbst zu veranlassen.

c) Die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zu überprüfen. Der Kunde hat die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers bei Bedarf auf dessen Kosten und Verantwortung selbst zu veranlassen. Die hierfür erforderliche Genehmigung des Bewerbers ist vom Kunden ebenfalls selbst einzuholen.

 

4. Soweit möglich und nur auf ausdrückliche Aufforderung des Kunden in Textform (z.B. E- Mail) holt die SAW-Group Referenzen des Bewerbers ein. Die Referenzeinholung erfolgt, indem ausgewählten früheren Auftraggebern, Arbeitgebern, Vorgesetzten, Kollegen oder Mitarbeitern, die vom Bewerber benannt wurden, gezielte Fragen bezüglich Qualifikationen und früheren Arbeitsleistungen gestellt werden. Die Auswahl der einzuholenden Referenzen liegt im Ermessen der SAW-Group und erfolgt nur mit schriftlichem Einverständnis des Bewerbers sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

III. Honorare und Zahlungsbedingungen

1. Soweit im Rahmenvertrag nicht abweichend vereinbart, beträgt das Honorar 30 % des Bruttojahreszieleinkommens des jeweils eingestellten Bewerbers. Die Honorare der SAW-Group werden mit Unterzeichnung eines Vertrags (z.B. Arbeitsvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag) zwischen dem Kunden und dem Bewerber fällig und sind im Rahmenvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Sie werden auf Basis des Bruttojahreszieleinkommens des Bewerbers berechnet, wobei für die Zwecke der Berechnung der Honorare der SAW-Group sich das Bruttojahreszieleinkommen des Bewerbers aus dem Bruttojahreseinkommen gegebenenfalls zuzüglich der folgenden Positionen zusammensetzt:

 

a) Einer Pauschale von EUR 10.000,00, wenn dem Bewerber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird;

b) Aller Vorteile, die der Bewerber aufgrund des Vertrags mit dem Kunden erwirbt, mit Ausnahme der Vorteile, die sich aus dem Gebrauch des Firmenwagens ergeben und die bereits durch den vorherigen Abschnitt a. geregelt sind;

c) Aller variablen jährlichen Motivationszuwendungen (Prämien oder Ähnliches; auf Grundlage von maximaler Zielerreichung), die dem Bewerber zuteilwerden oder zuteilwerden können und die vertraglich festgelegt oder festlegbar sind.

 

2. Der Kunde verpflichtet sich, der SAW-Group den Vertrag oder die Regelungen daraus, die das Bruttojahreszieleinkommen, sowie alle sonstigen vertraglichen Leistungen dokumentieren, unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung mit dem Bewerber zur Berechnung des Honorars zur Verfügung zu stellen.

3. Der Kunde trägt die nachstehenden Auslagen, soweit diese nicht ausdrücklich im Honorar inbegriffen sind:

 

a) Fahrt- und Übernachtungskosten sowie ähnliche Kosten für Bewerber, die an einem für Rechnung des Kunden durch die SAW-Group organisierten Vorstellungsgesprächs teil- nehmen sowie sonstige Kosten, soweit sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind.

b) Insertionskosten werden dem Kunden ohne Aufschlag weiterberechnet.

 

4. Honorare und Kosten sind ohne jeden Abzug, zzgl. etwaiger Mehrwertsteuer und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf ein von der SAW-Group angegebenes Konto zu überweisen. Im Verzugsfall berechnet die SAW-Group Verzugszinsen, deren Höhe sich nach § 288 Absatz 2 BGB bemisst.

5. Die vertraglich festgelegten Honorare von der SAW-Group sowie die von der SAW-Group getätigten Kosten bleiben auch in folgenden Fällen zahlbar:

 

a) wenn der Kunde oder der Bewerber den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag auflöst, ohne dass dies von der SAW-Group zu vertreten ist;

b) wenn der Kunde mit dem Bewerber innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Präsentation einen Vertrag unterzeichnet, auch wenn entweder der Kunde die Anwerbung des betreffenden Bewerbers oder der Bewerber das Angebot des Kunden zuvor verweigert hatte, es sei denn, der Kunde weist die fehlende Kausalität der Präsentation für die Vermittlung nach;

c) wenn der Bewerber mit einem Dritten einen Vertrag unterzeichnet, sofern diese Vertragsunterzeichnung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die SAW-Group den betreffenden Bewerber ursprünglich präsentiert hatte und der Kunde die Möglichkeit an den Dritten weitergegeben hat, es sei denn, die fehlende Kausalität der Präsentation für die Vermittlung wird nachgewiesen;

d) wenn der mit dem Kunden geschlossene Vermittlungsauftrag eine Exklusivitätsklausel enthält und der Kunde, während der Exklusivitätsphase mit einem Bewerber einen Vertrag schließt, der ihm nicht durch die SAW- Group vorgeschlagen wurde.

 

6. Hat sich ein von der SAW-Group benannter Bewerber nachweislich bereits unabhängig von den Dienstleistungen von der SAW-Group bei dem Kunden beworben, bevor er durch der SAW-Group dem Kunden erstmals vorgeschlagen wurde, ist der Kunde verpflichtet, die SAW-Group in Textform (z.B. E-Mail) innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Bewerberunterlagen durch die SAW-Group zu unterrichten. In diesem Fall erbringt die SAW-Group keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Bewerbers. Der Kunde kann die SAW-Group jedoch auffordern, auch hin- sichtlich dieses Bewerbers weiterhin tätig zu sein. Kommt es in einem derartigen Fall zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und dem Bewerber, verpflichtet sich der Kunde, das vereinbarte Honorar vollständig zu entrichten. Versäumt der Kunde eine Unterrichtung von der SAW-Group binnen 7 Werktagen, wird die SAW-Group seine Leistungen hinsichtlich dieses Bewerbers nicht einstellen. Kommt es in diesem Fall zu einem Vertragsschluss, ist das vereinbarte Honorar vollständig zu bezahlen.

 

IV. Informationen über den Bewerber/ Vertraulichkeit/ Datenschutz

1. Informationen von der SAW-Group über Qualifikation, beruflichen Werdegang und Eignung des Bewerbers beruhen auf den vom Bewerber vorgelegten Zeugnissen und seiner Selbstauskunft, die im Personalbogen zusammengefasst sind. Der Kunde ist verpflichtet, sich von der Geeignetheit des Bewerbers selbst zu überzeugen. Gleiches gilt für die Richtigkeit der vom Bewerber vorgelegten Dokumente und Informationen.

2. Informationen, die die SAW-Group durch die Einholung von Referenzen erlangt hat, beruhen auf den Angaben von Dritten. Die SAW-Group hat nicht alle Darstellungen im Lebenslauf und den Referenzen des Bewerbers überprüft. Der Kunde ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der von Dritten erlangten Informationen, insbesondere bezüglich der von der SAW-Group durchgeführten Referenzeinholung, selbst zu überzeugen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Überprüfung der von Dritten erlangten Informationen die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

3. Die Bewerberangaben, die die SAW-Group dem Kunden übermittelt, sind streng vertraulich und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung von PS-Recruiting nicht an Dritte weitergeleitet werden. Der Kunde darf diese Angaben nur im Rahmen des Anwerbungsverfahrens nutzen.

4. Die Vertragsparteien halten die Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung EU 2016/679 („EU-DSGVO“) sowie alle nationalen Datenschutzgesetze und Regelungen ein. Nach den Grundsätzen der EU-DSGVO gelten beide Vertragsparteien als Verantwortliche. Sollte der Kunde die SAW-Group dazu verpflichten, zur administrativen Abwicklung ein externes webbasiertes System (wie bspw. ein Vendor Management System oder eine webbasierte Rechnungsstellungsplattform) zu nutzen, so wird hiermit klargestellt, dass der Anbieter des externen Systems ausschließlich als Datenverarbeiter des Kunden tätig wird und dass der Kunde die volle Verantwortung dafür trägt, dass der Anbieter die geltenden Datenschutzgesetze einhält.

 

V. Höhere Gewalt

1. Im Falle höherer Gewalt, oder solcher Umstände, die nicht in der Macht von der SAW-Group liegen und die Vertragsausführung von Seiten PS-Recruiting nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen, haben die Vertragsparteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

 

VI. Haftung

1. Die SAW-Group haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und seiner leitenden Mitarbeiter.

2. Die SAW-Group haftet für die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf. Allerdings ist die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den typischerweise im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen beruhen, die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter von der SAW- Group sind, haftet die SAW-Group ebenfalls nur in Höhe des typischerweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schadens.

4. Für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die SAW-Group nicht.

5. Die vorstehend aufgeführten Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer VI. gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden sowie bei weiteren zwingenden gesetzlichen Haftungsgründen. In diesen Fällen haftet die SAW-Group nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer VI. gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von der SAW-Group und etwaiger von der SAW-Group zur Erfüllung des Vertrages beauftragter Dritter.

7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erfassen alle vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüche des Kunden gegen der SAW-Group unabhängig von ihrem Rechtsgrund.

 

VII. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber der SAW-Group aufzurechnen oder ein Zurückbehaltung- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegen- Forderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Der Kunde ist ferner nicht berechtigt, Rechte oder Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis an Dritte zu übertragen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

2. Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder zukünftig werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Punkte erhalten. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

3. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der SAW-Group ergebenden Streitigkeiten – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – Lüneburg.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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